Digitale Abzocke: Vorsicht vor versteckten Kostenfallen

  Aktualisiert am  20 Oktober 2026

Mit nur wenigen Klicks kann man sich bei allen möglichen Online-Diensten anmelden. Die Regeln für Vertragsschluss, Widerruf und Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Doch was tun, wenn man zur Zahlung aufgefordert wird, obwohl man gar keinen kostenpflichtigen Vertrag oder Abo abschließen wollte? Im Rahmen der Aktionswoche zum Schutz vor digitaler Abzocke der Großregion gibt das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) Beispiele für Kostenfallen und erklärt, wie man reagieren sollte.

Geldscheine in einer Mäusefalle
Das ZEV zeigt Verbrauchern, wie sie sich gegen digitale Abzocke wehren können. (Bild: stock.adobe.com/maho)

Ein Klick und plötzlich wird es teuer

Die Abzocke kann durch falsche oder fehlende Informationen stattfinden. Manchmal wird man zum Beispiel beim Bestell- oder Anmeldevorgang nicht korrekt über den Vertragsabschluss oder die Zahlungspflicht informiert. Oder ein Probeabo geht in ein kostenpflichtiges Abonnement über, ohne dass eine Aufklärung hierüber bei Vertragsschluss stattfand. Möglich ist zudem, dass ein fristgerecht ausgeübter Widerruf nicht akzeptiert wird.

Das ZEV geht rechtlich gegen Kostenfallen vor

Gerade erst hat die Rechtsdurchsetzung des ZEV die Plattform MietSofort.de abgemahnt. Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher hatten sich über Zahlungsaufforderungen in Höhe von 79 Euro beschwert. Der Bestellbutton der Seite ist mit „Zugang freischalten“ und somit nicht korrekt beschriftet. Die gesetzlich vorgesehene Formulierung ist erst danach zu lesen. Auch der Preis wird nicht deutlich genug angegeben.

Ein anderes Beispiel aus der Fallarbeit des ZEV betrifft die Reiseportale Opodo und eDreams. Diese zahlen nach einem Widerruf der „Prime“-Mitgliedschaft die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht oder nicht vollständig zurück. In diesem Fall hat die Rechtsdurchsetzung des ZEV ihre erste Sammelklage eingereicht.

In die Falle getappt? Schnell widersprechen

Trifft eine Rechnung ein, obwohl man gar keinen kostenpflichtigen Vertrag oder Abo abschließen wollte, sollte man unverzüglich handeln. Zunächst gilt es, die Forderung schriftlich zu bestreiten und Belege über die Gestaltung der Webseite zu sichern.

Wenn beispielsweise der Bestellbutton nicht ordnungsgemäß beschriftet wurde, kommt kein Vertrag zustande. Dies sollte durch ein Bildschirmfoto dokumentiert werden. Selbst wenn der Vertrag korrekt abgeschlossen wurde, kommt man möglicherweise dank des Widerrufs- bzw. Anfechtungsrechts wieder raus.

Beim Online-Shopping gilt im Allgemeinen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das auch bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen teilweise Anwendung findet. Seit dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler für bestimmte Verträge zudem verpflichtet, auf ihrer Webseite einen Widerrufsbutton zur Verfügung zu stellen. Ansonsten kann man den Widerruf auch durch eine E-Mail erklären. Wenn man den Widerruf bereits fristgemäß erklärt hat, weil man kein kostenpflichtiges Abo haben wollte und man trotzdem zur Zahlung aufgefordert wird, sollte man der Forderung widersprechen.

Aktionswoche der Großregion

Das Netzwerk für grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verbraucherschutz der Großregion stellt seine diesjährige Aktionswoche unter das Motto „Verbraucherschutz und Schutz vor digitaler Abzocke“. Ziel dieser Aktion ist es, möglichst viele Verbraucherinnen und Verbraucher in der Großregion zu erreichen und zu sensibilisieren.

Abofallen und weitere Betrugsmaschen

Pressekontakt

Inga Esch
E-Mail: esch@cec-zev.eu